Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die iTools AI Academy ist ein Angebot der iTools AI UG (haftungsbeschränkt).
iTools AI UG (haftungsbeschränkt)
Teichgasse 2
06667 Weißenfels
Deutschland
Vertreten durch: Stephan Bahn und Jan Hertel
Registergericht: Amtsgericht Stendal
Handelsregister: HRB 37537
USt-IdNr.: DE462900081
Steuer-Nr.: 119/107/16672
Stand: 11. Mai 2026
Geltungsbereich: Ausschließlich B2B – gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) der iTools AI UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend “Auftragnehmerin” genannt, gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend jeweils “Auftraggeber” genannt.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Integrations-, Anpassungs-, Wartungs-, Pflege-, Betriebs-, Hosting-, Support-, Schulungs-, Hardware-, Vertriebs- und Vermarktungsleistungen im Zusammenhang mit digitalen, softwarebasierten, automatisierten und KI-gestützten Lösungen sowie für die Bereitstellung von SaaS-Plattformen, digitalen Produkten, Templates, Wissensprodukten und vergleichbaren Leistungen.
(3) Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sofern nicht ausdrücklich und gesondert Verbraucherbedingungen vereinbart werden. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Soweit sich Klauseln beider Parteien widersprechen und keine ausdrückliche Einigung erzielt wird, gelten anstelle der kollidierenden Klauseln die gesetzlichen Vorschriften (§§ 305 ff. BGB); die Auftragnehmerin weist Kunden-AGB jedoch vorsorglich ausdrücklich zurück.
(5) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge: (1) individuell ausgehandelter Vertrag / Statement of Work, (2) Service Level Agreement / Supportbedingungen (Anlage 2) für betriebsbezogene Leistungen, (3) Angebot / Leistungsbeschreibung, (4) Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1), (5) diese AGB. Spätere Dokumente gehen im Zweifelsfall früheren vor. Für datenschutzrechtliche Fragen hat der Auftragsverarbeitungsvertrag unabhängig von seiner Rangstelle abweichend Vorrang vor diesen AGB. Soweit ein Auftragsverarbeitungsvertrag als Anlage 1 beigefügt ist, gilt er als vereinbart; fehlt eine Anlage 1, ist vor Beginn jeglicher Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Statement of Work oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung (“Leistungsbeschreibung”). Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.
(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Dies gilt insbesondere für: zusätzliche Schnittstellen, Datenmigrationen, Sonderformate, Schulungen, Dokumentationen, Penetrationstests, Sicherheitszertifizierungen, Hochverfügbarkeitsarchitekturen, 24/7-Support, produktive Betriebsverantwortung, rechtliche oder steuerliche Prüfungen, Erstellung von KI-Folgenabschätzungen nach EU AI Act, Explainability- oder Auditierbarkeitsberichte für Drittmodelle, Garantien für Modellkonsistenz bei Versionswechseln externer LLM-Anbieter, Barrierefreiheitsanforderungen nach BFSG, WCAG oder vergleichbaren Standards, die Nutzung von Daten oder Inhalten des Auftraggebers zum Training oder Fine-Tuning eigener oder fremder KI-Modelle sowie Garantien für die Einhaltung branchenspezifischer regulatorischer Anforderungen des Auftraggebers (insbesondere Bankenaufsichtsrecht, Versicherungsaufsichtsrecht, Medizinprodukterecht oder sonstiger branchenspezifischer Regulierung), sofern diese nicht ausdrücklich als gesonderter Prüfauftrag vereinbart sind.
(3) Die Auftragnehmerin schuldet keine bestimmte wirtschaftliche Einsparung, Umsatzsteigerung, Automatisierungsquote, Bearbeitungszeit oder Fehlerquote, sofern dies nicht ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung schriftlich vereinbart wurde.
(4) Demos, Prototypen, Preview-Funktionen, Beispiel-Workflows und unverbindliche Produktpräsentationen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden. Angaben auf der Website der Auftragnehmerin, in Marketingmaterialien oder in Erstgesprächen stellen keine bindenden Leistungszusagen dar. Auf der Website genannte Statistiken, Kennzahlen und Effizienzwerte beschreiben marktweite Entwicklungen und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung für den Einzelfall. Leistungs-, Sicherheits-, Verfügbarkeits-, Effizienz- oder Einsparungsaussagen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder Statement of Work ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit, SLA, KPI oder Garantie bezeichnet werden.
(5) Kostenlose Erstgespräche und unverbindliche Beratungstelefonate begründen kein Vertragsverhältnis und keine vergütungspflichtige Leistungsbeziehung.
§ 3 Leistungscharakter
(1) Beratungs-, Analyse-, Strategie-, Workshop- und Konzeptionsleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist eine fachgerechte Leistungserbringung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein konkret messbares Ergebnis.
(2) Der Vertragscharakter richtet sich vorrangig nach dem Statement of Work. Soweit ein konkret prüfbarer und abnahmefähiger Erfolg im Statement of Work ausdrücklich vereinbart ist, gelten hierfür die werkvertraglichen Regelungen einschließlich Abnahme. Individualentwicklung, Implementierung und Integrationsleistungen haben werkvertraglichen Charakter nur, soweit die Leistungsbeschreibung den Leistungserfolg eindeutig und abschließend definiert. Bei iterativer oder agiler Entwicklung sowie beim Einsatz von KI-Komponenten, deren Verhalten probabilistischer Natur ist, erbringt die Auftragnehmerin Dienstleistungen nach §§ 611 ff. BGB. Bei Zweifeln ist Dienstvertragscharakter anzunehmen. Die Parteien legen den Vertragscharakter im Statement of Work ausdrücklich fest.
(3) Bei Leistungen im agilen Vorgehen (Sprints, iterative Entwicklung, kontinuierliche Weiterentwicklung) ist grundsätzlich von Dienstvertragscharakter auszugehen. Einzelne Sprints oder Inkremente stellen typischerweise keinen abnahmefähigen Leistungserfolg dar, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben.
(4) SaaS-, Hosting-, Plattform- und Betriebsleistungen gewähren nur die vereinbarte Nutzung während der Vertragslaufzeit. Eine Übereignung von Software, Quellcode, Workflows, Prompts, Modellen oder Know-how erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(5) Support- und Wartungsleistungen umfassen nur die vereinbarten Systeme, Zeiten, Fehlerklassen und Leistungsstufen. Reaktionszeiten sind keine Lösungszeiten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird nur in einem gesonderten Service Level Agreement (Anlage 2) begründet. Ein unausgefülltes SLA-Template gilt nicht als Vereinbarung konkreter Verfügbarkeits- oder Reaktionszeitwerte.
§ 4 Angebote, Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch die in Textform erfolgte Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Fremdkosten, insbesondere Lizenz-, Hosting-, Cloud-, KI-Modell-, API-, OCR-, Transkriptions-, Speicher-, E-Mail-, SMS-, Hardware-, Reise-, Übernachtungs- und Subunternehmerkosten, werden zusätzlich berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot als enthalten ausgewiesen sind.
(3a) Bei Festpreisprojekten, in denen verbrauchsabhängige Drittkosten vereinbarungsgemäß im Festpreis enthalten sind, ist die Auftragnehmerin bei einer nachgewiesenen Kostensteigerung um mehr als 20 % gegenüber dem Kalkulationsstand zum Angebotszeitpunkt berechtigt, dem Auftraggeber zunächst ein schriftliches Nachtragsangebot vorzulegen. Kommt innerhalb von 10 Werktagen keine Einigung zustande, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die betroffenen drittanbieterabhängigen Leistungsanteile mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen in Textform auszusetzen, bis eine Einigung erzielt wird; bei dauerhafter Weigerung kann die Auftragnehmerin den betroffenen Leistungsanteil außerordentlich kündigen. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis einer relevanten Kostensteigerung.
(4) Laufende Vergütungen für SaaS, Hosting, Wartung, Support und Betrieb sind monatlich im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Verbrauchsabhängige Kosten werden monatlich nachträglich abgerechnet.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5a) Bei Projektaufträgen mit einem vereinbarten Gesamtvolumen ab 5.000 EUR netto ist die Auftragnehmerin berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsplans zu stellen. Soweit kein gesonderter Zahlungsplan vereinbart ist, gilt folgendes Standardschema: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % nach Freigabe des Konzepts, 30 % nach Bereitstellung zur Abnahme, 10 % nach Abnahme. Abschlagsrechnungen sind sofort fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälligen Abschlagsrechnungen ist ausgeschlossen, sofern die bisherigen Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht wurden.
(6) Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen sowie eine Mahnpauschale von 15,00 EUR je Mahnstufe zu erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(7) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen nach Fälligkeit ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von fünf Werktagen Zugänge zu SaaS-Systemen, Hosting-Leistungen und sonstigen laufenden Diensten vorübergehend zu sperren, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Ansprüche auf die während der Sperrzeit fälligen Vergütungen bleiben bestehen.
(8) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, laufende Vergütungen für SaaS-, Hosting-, Wartungs- und Supportleistungen mit einer Ankündigungsfrist von 60 Kalendertagen anzupassen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10 % ist der Auftraggeber berechtigt, den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen.
(9) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(10) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Vergütungsforderungen jederzeit abzutreten; der Auftraggeber wird informiert. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Schnittstellenbeschreibungen, Testdaten, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereit.
(2) Der Auftraggeber benennt spätestens bei Vertragsbeginn einen projektverantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis, der für Rückfragen, Freigaben und Abnahmeentscheidungen innerhalb von zwei Werktagen zur Verfügung steht.
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Nutzbarkeit der bereitgestellten Daten, Inhalte, Dokumente und Zugänge. Dies umfasst insbesondere die Qualität und Lizenzklarheit von Dokumenten, die in KI-Systeme, RAG-Systeme oder wissensbasierte Systeme eingespeist werden.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte, Lizenzen, Einwilligungen und Berechtigungen zur Bereitstellung und Verarbeitung der übermittelten Daten verfügt.
(5) Verzögerungen, Mehraufwände oder Fehler, die auf unzureichende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Projektmeilensteine und Liefertermine verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachgewiesener Mehraufwand wird gesondert berechnet.
(5a) Kommt der Auftraggeber einer wesentlichen Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die betroffenen Leistungen vorübergehend auszusetzen. Projektfristen verlängern sich um die Dauer des Projektstillstands zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Stillstands- und Reaktivierungsaufwand wird nach dokumentiertem Aufwand vergütet.
(6) Der Auftraggeber ist für eigene Datensicherungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Backup-Leistung durch die Auftragnehmerin vereinbart wurde.
(7) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung der bereitgestellten Systeme durch seine Mitarbeiter und Nutzer sowie für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Lösungen.
(8) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Rechtswidrigkeit, Unrichtigkeit oder Verletzung von Rechten Dritter durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte, Daten oder Nutzungshandlungen entstehen, sofern die Auftragnehmerin die Rechtswidrigkeit weder kannte noch grob fahrlässig nicht kannte. Die Freistellung umfasst insbesondere urheberrechtliche Ansprüche aus der Einspeisung von Dokumenten in KI-Systeme oder RAG-Systeme sowie die notwendigen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 6 Change Requests und Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (“Change Request”).
(2) Als Leistungsveränderung gelten insbesondere: zusätzliche Funktionen, Module oder Schnittstellen, neue Dokumententypen oder Datenformate, geänderte Prozesslogik, zusätzliche KI-Funktionen oder Agenten, nachträgliche Compliance-Anforderungen sowie Anpassungen aufgrund geänderter Drittanbieter-APIs oder regulatorischer Anforderungen.
(3) Die Auftragnehmerin erstellt auf Anfrage innerhalb von in der Regel zehn Werktagen ein schriftliches Angebot über den Mehraufwand. Der Auftraggeber hat das Angebot innerhalb von zehn Werktagen anzunehmen. Erfolgt keine Annahme, gilt der ursprüngliche Leistungsumfang fort.
(4) Bis zur schriftlichen Einigung über einen Change Request erbringt die Auftragnehmerin ausschließlich den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Mehraufwand, der mit ausdrücklicher Billigung des Auftraggebers vor Einigung erbracht wurde, wird nach Aufwand vergütet.
(5) Sicherheitskritische oder betriebsnotwendige Sofortmaßnahmen darf die Auftragnehmerin durchführen, soweit sie erforderlich sind, um erhebliche Störungen, Datenverluste, Sicherheitsrisiken oder Rechtsverstöße abzuwenden. Überschreitet der voraussichtliche Mehraufwand 500,00 EUR netto, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich in Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Information, gilt die Maßnahme als gebilligt und wird vergütungspflichtig. Der erforderliche und dokumentierte Aufwand ist in jedem Fall vergütungspflichtig.
§ 7 KI-spezifische Regelungen
(1) KI-gestützte Systeme, Assistenten, Agenten, Klassifikations-, Extraktions-, Analyse-, Zusammenfassungs- und Empfehlungssysteme sowie große Sprachmodelle (LLMs) erzeugen probabilistische Ergebnisse auf Grundlage statistischer Muster. Eine vollständige Fehlerfreiheit, inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für jeden Einzelfall wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart.
(2) KI-generierte Ergebnisse, Vorschläge, Klassifikationen, Zusammenfassungen, Bewertungen, Entwürfe oder Dokumentenauswertungen sind vor produktiver, rechtlicher, finanzieller, steuerlicher, personalbezogener, medizinischer oder sonst erheblich relevanter Verwendung durch fachkundiges Personal des Auftraggebers zu prüfen und freizugeben.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, werden KI-Systeme nur unterstützend eingesetzt und treffen keine rechtsverbindlichen, steuerlichen, finanziellen, personellen, medizinischen oder sonst erheblichen Entscheidungen autonomer Art. Die Letztentscheidungsverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für alle Entscheidungen, Freigaben, Buchungen, Zahlungen, Veröffentlichungen, Vertragsabschlüsse, Personalentscheidungen und Kundenkommunikation, die auf Basis von KI-Ausgaben erfolgen.
(5) Der Einsatz in regulierten oder besonders sensiblen Bereichen – insbesondere Medizin, Pharmakologie, Finanzberatung, Rechtsberatung oder öffentlicher Sicherheitsbereich – bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, solche Einsätze ohne Begründung abzulehnen.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eingesetzte KI-Modelle, Modellversionen oder API-Endpunkte zu wechseln, sofern die vereinbarte Kernfunktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt. Bei Änderungen, die Kernfunktionen wie Sprachunterstützung, Ausgabegenauigkeit oder unterstützte Dokumenttypen erheblich verändern, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber mit mindestens 30 Tagen Vorlaufzeit. Notwendige Anpassungsarbeiten können gesondert berechnet werden.
(7) Einzelne unrichtige oder unerwartete KI-Ausgaben, systemimmanente Halluzinationen oder gelegentliche Fehlklassifikationen stellen keinen Mangel dar. Ein Mangel kann jedoch vorliegen, wenn das System ausdrücklich vereinbarte Testkriterien, Einsatzgrenzen oder Abnahmeanforderungen systematisch und wesentlich verfehlt. Maßgeblich für die Unterscheidung ist das Statement of Work oder ein vereinbarter Akzeptanztest.
(8) Die Auftragnehmerin verarbeitet Daten, Inhalte und Dokumente des Auftraggebers ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine Nutzung dieser Daten zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Verbesserung eigener oder fremder KI-Modelle ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung und ohne geeignete datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO unzulässig. Soweit KI-Modellanbieter als Unterauftragnehmer tätig sind, stellt die Auftragnehmerin vertraglich sicher, dass diese Kundendaten nicht für eigene Modelltrainings verwenden. Auf Anfrage werden Nachweise über entsprechende Vereinbarungen mit wesentlichen LLM-Anbietern bereitgestellt.
(9) Soweit KI-Systeme automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO ermöglichen oder unterstützen, liegt die Verantwortung für die Einhaltung von Art. 22 DSGVO beim Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichem. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Hochrisiko-Verarbeitungen nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
(10) Soweit die Auftragnehmerin KI-Systeme unter eigenem Namen entwickelt oder vermarktet und dabei als Anbieter (Provider) im Sinne von Art. 3 Nr. 3 EU AI Act einzustufen ist, erfüllt sie ihre Pflichten nach Art. 9 ff. EU AI Act nach Maßgabe des anwendbaren Risikorahmens. Eine Provider-, Importer-, Distributor- oder Deployer-Rolle der Auftragnehmerin wird nur übernommen, soweit dies ausdrücklich im Statement of Work vereinbart ist oder zwingend aus der konkreten Bereitstellung unter eigenem Namen folgt. Die Parteien legen die Rollenverteilung nach EU AI Act für jedes eingesetzte KI-System im Statement of Work ausdrücklich fest. Für KI-Systeme, die ausschließlich auf konkrete Weisung eines einzelnen Auftraggebers entwickelt und von diesem intern eingesetzt werden, können die Provider-Pflichten nach Art. 25 Abs. 2 EU AI Act auf den Auftraggeber übergehen, wenn er die Verantwortung im Statement of Work schriftlich übernimmt.
(11) Soweit der Auftraggeber das KI-System als Deployer im Sinne von Art. 3 Nr. 4 EU AI Act einsetzt, obliegen ihm die Pflichten nach Art. 26 EU AI Act eigenverantwortlich. Die rechtliche und regulatorische Compliance-Verantwortung für den konkreten Einsatz verbleibt beim Auftraggeber. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für die behördliche Anerkennung des Einsatzszenarios, sofern eine entsprechende Prüfleistung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(12) Die Auftragnehmerin ist weder verpflichtet noch berechtigt, KI-Systeme zu entwickeln, zu integrieren oder zu betreiben, die den nach Art. 5 Abs. 1 EU AI Act verbotenen Praktiken entsprechen. Dies umfasst insbesondere Systeme zur unterschwelligen Manipulation von Personen, zum Social Scoring durch öffentliche Stellen sowie zur biometrischen Kategorisierung natürlicher Personen nach sensiblen Merkmalen. Aufträge mit diesem Ziel lehnt die Auftragnehmerin ab. Der Auftraggeber versichert, die überlassenen Systeme nicht für verbotene Praktiken einzusetzen. Ein Verstoß berechtigt zur sofortigen außerordentlichen Kündigung.
§ 8 Drittanbieter, APIs, externe Dienste und Unterauftragnehmer
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, externe Dienste, Cloud-Anbieter, Hosting-Dienstleister, KI-Modellanbieter, API-Anbieter und sonstige technische Dienstleister einzusetzen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Verfügbarkeit, Funktionalität, Preisgestaltung und Nutzungsbedingungen externer Dienste liegen teilweise außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin. Änderungen, Ausfälle, API-Änderungen oder Nutzungsbeschränkungen externer Dienste stellen keinen Mangel der Auftragnehmerin dar, soweit die Ursache außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt.
(3) Mehraufwand und Kosten durch externe Änderungen können gesondert berechnet werden.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Sie ist für deren sorgfältige Auswahl verantwortlich. Für datenschutzrechtlich relevante Unterauftragnehmer gelten die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (Anlage 1).
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Open-Source-Software zu nutzen. Sie setzt keine Komponenten ein, deren Lizenzbedingungen – insbesondere starke Copyleft-Lizenzen wie GNU AGPL – die proprietären Bestandteile der Auftragnehmerin oder die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte beeinträchtigen würden. Besondere Anforderungen oder Ausschlüsse zu Open-Source-Lizenzen sind vom Auftraggeber vor Projektbeginn in Textform zu benennen. Eine vollständige SBOM oder externe Lizenzprüfung ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Auf schriftliche Anfrage erstellt die Auftragnehmerin eine Übersicht wesentlicher eingesetzter Open-Source-Lizenzen.
(6) Die Auftragnehmerin behält sich vor, ihre Leistungen und Prozesse im Bereich Softwaresicherheit und Sicherheitsupdates an zukünftige verbindliche gesetzliche Anforderungen – insbesondere den EU Cyber Resilience Act (Verordnung EU 2024/2847, anwendbar ab 2027) – anzupassen. Mehraufwände aus solchen zwingenden gesetzlichen Anpassungen können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht durch vertragsgemäße Wartungsvergütungen abgedeckt sind.
§ 9 Abnahme bei Projektleistungen
(1) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Die Auftragnehmerin stellt die Leistung zur Abnahme bereit und informiert den Auftraggeber in Textform. Die Bereitstellungsmitteilung enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Abnahmefiktion nach Abs. 4, die geltende Prüffrist und die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 14 Werktagen und erklärt entweder die Abnahme oder benennt konkrete, reproduzierbare Mängel in einem schriftlichen Mängelprotokoll.
(3) Auf Antrag des Auftraggebers, der spätestens am 10. Werktag nach Bereitstellung gestellt werden muss, kann die Prüffrist einmalig um bis zu 10 weitere Werktage verlängert werden.
(4) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt, die Leistung oder wesentliche Teile davon in seiner produktiven Betriebsumgebung einsetzt, oder die Vergütung vorbehaltlos zahlt, nachdem er mit der Bereitstellungsmitteilung ausdrücklich auf diese Abnahmewirkung hingewiesen wurde. Eine testweise produktive Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme, sofern der Auftraggeber nicht gleichzeitig in Textform einen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt.
(5) Für die Beurteilung von Mängeln gelten folgende Klassen: Kritische Mängel (die vereinbarte Nutzung ist vollständig unmöglich), wesentliche Mängel (die vereinbarte Nutzung ist erheblich beeinträchtigt und kein zumutbarer Workaround vorhanden), unwesentliche Mängel (geringfügige Abweichungen, die die Nutzbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen). Nur kritische und wesentliche Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung, sofern sie konkret, reproduzierbar und schriftlich dokumentiert sind.
(6) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Mängel und Gewährleistung
(1) Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung erheblich von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht und diese Abweichung die vereinbarte Verwendung wesentlich beeinträchtigt. Eine detaillierte Leistungsbeschreibung geht dem objektiven Erwartungshorizont stets vor.
(2) Bei Mängeln ist die Auftragnehmerin zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, durch Fehlerbeseitigung, Bereitstellung einer Umgehungslösung oder erneute Bereitstellung. Die Auftragnehmerin hat das Recht zu zwei Nacherfüllungsversuchen.
(3) Der Auftraggeber meldet Mängel unverzüglich, nachvollziehbar und unter Angabe der Umstände in Textform und stellt alle zur Diagnose erforderlichen Informationen bereit.
(4) Keine Mängel sind insbesondere: Fehlfunktionen aufgrund ungeeigneter oder fehlerhafter Daten des Auftraggebers; Abweichungen durch Drittanbieter-Dienste; kundenseitige Systemänderungen nach Abnahme; einzelne unrichtige KI-Ausgaben ohne vereinbarte Präzisionsrate; Einschränkungen durch geänderte Drittanbieter-APIs oder Modellwechsel.
(5) Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme oder Übergabe. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, Personenschäden oder zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
(6) Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie schriftlich bezeichnet werden.
§ 11 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt: Bei Einzelaufträgen auf den Netto-Auftragswert, mindestens 10.000 EUR und maximal 150.000 EUR. Bei laufenden Verträgen auf die in den letzten 12 Monaten vor dem schadenauslösenden Ereignis gezahlte Nettovergütung, mindestens 10.000 EUR und maximal 150.000 EUR. Die Deckelungen gelten je Schadensfall. Ein Schadensfall ist ein einheitliches schädigendes Ereignis oder eine Mehrheit von Ereignissen mit gleicher Ursache. Die Mindesthaftung von 10.000 EUR gilt nur bei nachgewiesenem Schaden in dieser Höhe.
(5) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Reputationsschäden und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Bei Datenverlust haftet die Auftragnehmerin, soweit gesetzlich zulässig, nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Soweit ein Backup-Konzept vereinbart ist (SLA, Anlage 2), richtet sich die Haftung für Datenverlust nach den dort festgelegten Sicherungs-, Aufbewahrungs- und Wiederherstellungsparametern sowie den allgemeinen Haftungsgrenzen dieser AGB.
(7) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, Ausfälle oder Schäden, die auf fehlerhafte Nutzung durch den Auftraggeber, Drittanbieter-Ausfälle, Sicherheitsvorfälle außerhalb des vereinbarten Schutzumfangs, regulatorische Fehlinterpretationen des Auftraggebers oder den Einsatz von KI-Ausgaben ohne die nach § 7 Abs. 2 gebotene menschliche Prüfung zurückzuführen sind.
§ 12 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte endgültig ein. Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Auftraggeber ein vorläufiges, widerrufliches Nutzungsrecht; dieses erlischt automatisch bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für eigene interne Geschäftszwecke.
(3) Vorbestehende Software, Standardmodule, Frameworks, Libraries, Templates, Methoden, Prompts, Agentenlogiken, Workflow-Bausteine, Schnittstellenkomponenten, Vektordatenbankstrukturen, RAG-Architekturen und sonstiges Know-how der Auftragnehmerin verbleiben in ihrem Eigentum. Soweit solche Komponenten Bestandteil einer bereitgestellten Lösung sind, erhält der Auftraggeber ausschließlich das zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht; eine Weitergabe, Bearbeitung oder Offenlegung ist nicht gestattet.
(4) Eine Übertragung von Quellcode, Standardmodulen, Prompts, Workflows, Agentenlogiken oder Know-how erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.
(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Leistungen, Systeme oder digitalen Produkte an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu vervielfältigen oder kommerziell weiterzuverwerten, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Lizenz vereinbart wurde.
(6) Eine namentliche Referenznennung des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin zu Akquisitions- oder Marketingzwecken erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung in Textform. Anonymisierte Projektbeschreibungen ohne Offenlegung vertraulicher Informationen oder schützenswerter Geschäftsinhalte bleiben zulässig, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(7) Open-Source-Komponenten und Drittsoftware unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen.
(8) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, überlassene Software, KI-Systeme, Workflows, Prompts, Agentenlogiken oder Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), um Quellcode, Modellparameter, Architekturprinzipien oder Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln. Ausgenommen sind Handlungen, die durch zwingendes Recht ausdrücklich gestattet sind (§ 69e UrhG). Ein Verstoß berechtigt zur sofortigen Kündigung aller Nutzungsrechte und begründet Schadensersatzansprüche.
(9) Die Auftragnehmerin sichert zu, bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen nach ihr bekannten Umständen sorgfältig zu handeln, damit diese zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Diese Zusicherung gilt nicht für: (a) Komponenten, die auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers eingesetzt werden; (b) Open-Source-Komponenten, über deren Lizenzen informiert wurde; (c) Drittanbieter-APIs, LLM-Modelle und deren Ausgaben; (d) vom Auftraggeber eingespeiste Inhalte. Bei begründetem IP-Anspruch Dritter ist die Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, auf eigene Kosten nachzubessern oder eine gleichwertige Ersatzlösung bereitzustellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 11.
(10) Inhalte, Texte, Bilder, Code und sonstige Ausgaben, die durch den Auftraggeber bei Verwendung der KI-Systeme der Auftragnehmerin generiert werden (“KI-generierter Content”), können insbesondere bei fehlender menschlicher schöpferischer Prägung keinen oder nur eingeschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtliche Überprüfung und Nutzung von KI-generiertem Content. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Inhalte, die durch den Auftraggeber oder seine Nutzer generiert werden; der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei.
§ 13 Datenschutz, Vertraulichkeit und IT-Sicherheit
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, technische Dokumentationen, Preisstrukturen und Know-how – streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Diese Pflicht gilt für die Vertragsdauer und drei Jahre nach Beendigung fort. Für Informationen im Sinne des GeschGehG – insbesondere Prompts, Agentenlogiken, Workflows, KI-Systemkonfigurationen und technische Architekturdokumentationen – gelten ergänzend die Vorschriften des GeschGehG ohne zeitliche Begrenzung.
(2) Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist vor Beginn der Verarbeitung ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Soweit ein AVV als Anlage 1 beigefügt ist, gilt er als vereinbart. Fehlt eine Anlage 1, ist vor Beginn jeglicher Auftragsverarbeitung ein gesonderter AVV abzuschließen; bis dahin ist die Auftragnehmerin nicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.
(3) Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Rechtmäßigkeit, Zweck und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten, die er der Auftragnehmerin übermittelt.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, von Beschäftigtendaten oder sonstiger Hochrisikodaten ist nur zulässig, wenn sie im Statement of Work und im AVV ausdrücklich bezeichnet und durch geeignete zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen abgesichert ist. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, das Vorliegen einer ausreichenden Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nachzuweisen.
(5) Die Auftragnehmerin schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO. Weitergehende Sicherheitsanforderungen, insbesondere Zertifizierungen nach ISO 27001, BSI IT-Grundschutz oder branchenspezifische Standards, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(6) Datenverarbeitungen außerhalb des EWR durch die Auftragnehmerin oder eingesetzte Unterauftragnehmer erfolgen nur auf Basis geeigneter Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere EU-Standardvertragsklauseln.
(7) Eine bestimmte Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit oder Backup-Frequenz wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in einem ausgefüllten SLA (Anlage 2) vereinbart ist.
(8) Bei einem Sicherheitsvorfall mit Personenbezug informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme, um die gesetzliche Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO zu ermöglichen. Bei Sicherheitsvorfällen ohne Personenbezug, die zu erheblichem Betriebsausfall, Verlust von Geschäftsdaten oder Kompromittierung von Zugangsdaten führen, benachrichtigt die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich.
(9) Soweit der Auftraggeber als wesentliche oder wichtige Einrichtung im Sinne der NIS2-Richtlinie eingestuft ist, obliegen ihm die damit verbundenen Sicherheits- und Meldepflichten eigenverantwortlich. Die Auftragnehmerin unterstützt auf Anfrage gegen gesonderte Vergütung.
(10) Bei schuldhafter Verletzung der Vertraulichkeitspflichten nach Abs. 1 ist die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR je nachgewiesenem Verstoß, insgesamt begrenzt auf 50.000,00 EUR je Vertragsverhältnis, verpflichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Recht zur Geltendmachung erlischt, wenn der Verstoß nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung geltend gemacht wird.
§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung
(1) Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mindestlaufzeit von SaaS- und Betriebsleistungen 12 Monate. Nach Ablauf verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Die Auftragnehmerin erinnert den Auftraggeber 90 und 30 Tage vor Laufzeitende per E-Mail.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor bei wesentlichem Zahlungsverzug, erheblicher Vertragsverletzung, missbräuchlicher Nutzung oder Verletzung von Rechten Dritter durch den Auftraggeber.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zugänge vorübergehend zu sperren bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch, Sicherheitsrisiken oder rechtswidrige Nutzung oder bei Zahlungsverzug.
(4) Nach Vertragsende stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage eine Exportmöglichkeit für vom Auftraggeber eingebrachte Inhalte, Dokumente, Metadaten und Geschäftsdaten in einem gängigen maschinenlesbaren Format für 30 Tage bereit. Der Export von Vektordaten, Embeddings, Indexstrukturen, Prompts, Workflows oder proprietären Konfigurationen ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart. Personenbezogene Daten werden soweit kostenlos exportiert, wie ein Recht auf Datenportabilität nach Art. 20 DSGVO besteht; für sonstige Daten kann gesonderter Aufwand berechnet werden.
(4a) Auf schriftliche Anfrage spätestens 60 Tage vor geplantem Vertragsende erstellt die Auftragnehmerin einen Projektübergabeplan für die geordnete Fortführung durch einen Nachfolge-Anbieter. Umfang, Aufwand und Vergütung werden gesondert vereinbart. Herausgabe von proprietärem Quellcode, Prompts, Agentenlogiken oder Modellkonfigurationen erfolgt nur, soweit im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Wird die Anfrage nicht fristgemäß gestellt, beschränkt sich die Übergabepflicht auf den Datenexport nach Abs. 4.
(5) Nach Ablauf der Exportfrist ist die Auftragnehmerin berechtigt, Daten des Auftraggebers unwiederbringlich zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(6) Ausstehende Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin bleiben durch die Kündigung unberührt.
(7) Im Fall der Insolvenz der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntgabe einen kostenlosen Datenexport nach Abs. 4 durchzuführen.
§ 15 Hardware, On-Premise-Systeme und Gerätebeschaffung
(1) Dieser Abschnitt gilt ergänzend, soweit die Auftragnehmerin Hardware, Serverkomponenten, GPU-Systeme, Embedded-Systeme oder sonstige Gerätebeschaffungen als Teil der Leistung erbringt oder vermittelt.
(2) Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe am vereinbarten Lieferort. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an gelieferter Hardware bis zur vollständigen Zahlung vor.
(3) Transportschäden sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, beim Transportunternehmen und der Auftragnehmerin zu melden.
(4) Für die Gewährleistung gilt folgende Rollenunterscheidung: Soweit die Auftragnehmerin Hardware im eigenen Namen verkauft, gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe dieser AGB. Soweit die Auftragnehmerin Hardware lediglich vermittelt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beschafft oder als Integrator tätig ist, richten sich Ansprüche wegen Herstellerfehlern oder Produktionsmängeln vorrangig gegen Hersteller oder Lieferanten; die Auftragnehmerin tritt entsprechende Ansprüche auf Verlangen ab. Die konkrete Rolle der Auftragnehmerin ergibt sich aus dem Angebot.
(5) Der Auftraggeber stellt für On-Premise-Installationen auf eigene Kosten geeignete Betriebsbedingungen bereit (Strom, Klimatisierung, Netzwerkanbindung, Stellfläche). Mehraufwände durch nicht erfüllte Voraussetzungen werden gesondert berechnet.
(6) Sicherheitsupdates und laufende Wartung für On-Premise-Systeme werden ausschließlich im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungsvertrags erbracht. Ohne Wartungsvertrag liegt die Verantwortung beim Auftraggeber.
(7) Remote-Zugriff zu Wartungszwecken setzt die Einrichtung verschlüsselter Fernzugangsmöglichkeiten durch den Auftraggeber voraus. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zugriffe zu protokollieren.
(8) Kompatibilität mit der bestehenden IT-Infrastruktur des Auftraggebers ist nicht geschuldet, soweit die Anforderungen nicht ausdrücklich spezifiziert sind.
(9) Die Entsorgung von Hardware nach Ende des Nutzungszeitraums richtet sich nach dem ElektroG und der WEEE-Richtlinie. Soweit der Auftraggeber Besitzer des Geräts ist, obliegt ihm die sachgerechte Entsorgung über zugelassene Stellen eigenverantwortlich. Eine Rücknahme durch die Auftragnehmerin erfolgt nur auf gesonderte schriftliche Vereinbarung gegen Kostenerstattung.
§ 16 Schulungen, Workshops und Trainings
(1) Schulungs-, Workshop- und Seminarleistungen sind Dienstleistungen. Geschuldet ist eine fachgerechte Durchführung, nicht ein bestimmter Lernerfolg oder ein regulatorisches Ergebnis.
(2) Stornierungen sind in Textform zu erklären. Bei Stornierung bis 14 Tage vorher: keine Kosten. Bei 7–13 Tagen vorher: 50 % der Vergütung. Unter 7 Tagen oder Nichterscheinen: volle Vergütung. Ersatzteilnehmer können bis 24 Stunden vorher benannt werden.
(3) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten für Vor-Ort-Termine werden zusätzlich nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten. Die maximale und ggf. vereinbarte Mindestteilnehmerzahl ergibt sich aus dem Angebot.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Termine aus wichtigem Grund (Erkrankung, höhere Gewalt, technische Störungen) abzusagen oder zu verschieben. Dem Auftraggeber entstehen dadurch keine Schadensersatzansprüche; bereits gezahlte Vergütungen werden erstattet oder angerechnet.
(5) Schulungsunterlagen, Präsentationen, Prompt-Bibliotheken und Schulungsmaterial bleiben Eigentum der Auftragnehmerin und sind urheberrechtlich geschützt. Teilnehmer erhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke.
(6) Videoaufzeichnungen von Schulungen sind ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin nicht gestattet.
(7) Beratungsinhalte stellen keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsberatung dar und ersetzen keine professionelle Fachberatung.
(8) Online-Schulungen unterliegen denselben Regelungen. Technische Störungen auf Seiten des Auftraggebers begründen kein kostenfreies Stornierungsrecht. Der Auftraggeber ist für geeignete Endgeräte und Internetverbindung seiner Teilnehmer verantwortlich.
§ 17 Externer KI-Beauftragter
(1) Soweit die Auftragnehmerin als externer KI-Beauftragter tätig wird, übernimmt sie Beratungs- und Begleitungsaufgaben auf Basis einer gesonderten Leistungsbeschreibung, die die konkreten Arbeitsergebnisse ausdrücklich benennt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet die Auftragnehmerin keine laufende Überwachung, Zertifizierung oder Rechtsprüfung. Die Tätigkeit ist eine Dienstleistung; geschuldet ist eine fachgerechte Beratung, nicht ein bestimmtes regulatorisches Ergebnis. Die Auftragnehmerin verfügt für diese Tätigkeit über eine DEKRA-Zertifizierung als KI-Beauftragter, die die persönliche fachliche Qualifikation des benannten Experten zum Zertifizierungszeitpunkt bescheinigt; sie begründet keine behördliche Anerkennung, keine Konformitätsbestätigung nach EU AI Act und keine Compliance-Garantie für das Unternehmen des Auftraggebers.
(2) Die Auftragnehmerin ist kein Organ des Auftraggebers, kein Datenschutzbeauftragter im Sinne der DSGVO, kein Compliance-Officer und kein Bevollmächtigter mit Außenwirkung.
(3) Empfehlungen und Arbeitsergebnisse stellen keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche rechtliche Einschätzungen ist ein zugelassener Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
(4) Die Auftragnehmerin garantiert nicht, dass empfohlene Maßnahmen behördlich anerkannt werden oder vollständige EU AI Act-Konformität begründen. Die Letztverantwortung verbleibt beim Auftraggeber.
(5) Eine Zertifizierung nach EU AI Act, ISO 42001 oder anderen Standards ist nicht Leistungsinhalt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(6) Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Systembeschreibungen und Ansprechpartner bereit. Bei unterlassener Mitwirkung haftet die Auftragnehmerin nicht für Mängel der Beratungsleistung.
(7) Die Auftragnehmerin kann auch für andere Unternehmen als externer KI-Beauftragter tätig sein. Sie trennt vertrauliche Informationen streng zwischen Mandaten und informiert den Auftraggeber unverzüglich bei konkreten Interessenkonflikten.
§ 18 Digitale Produkte, Templates und Medienprodukte
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Bereitstellung digitaler Produkte wie E-Books, Prompt-Sammlungen, Templates, digitale Lernprodukte und sonstige digitale Wissensprodukte.
(2) Digitale Produkte werden als Lizenz gegen einmalige Vergütung überlassen, sofern kein Abonnement-Modell vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber bestätigt mit dem Kauf, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln. Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich. Soweit entgegen § 1 Abs. 3 ein Verbraucher Vertragspartner wird, bleibt sein gesetzliches Widerrufsrecht für digitale Inhalte unberührt. Für den gezielten Verkauf digitaler Produkte an Verbraucher sind gesonderte Verbraucherbedingungen zu verwenden.
(4) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Geschäftszwecke. Weitergabe, Weiterverkauf, Veröffentlichung oder kommerzielle Vervielfältigung sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.
(5) Keine Aussage in digitalen Produkten begründet eine Garantie für wirtschaftlichen Erfolg, Compliance oder rechtliche Sicherheit im Einzelfall.
(6) Urheberrechtsverletzungen berechtigen die Auftragnehmerin zu sofortiger Kündigung aller Nutzungsrechte, Schadensersatz und einer Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen des Lizenzpreises pro Verstoß, insgesamt begrenzt auf das Zehnfache des Lizenzpreises.
§ 19 SaaS-, Plattformleistungen und Acceptable Use
(1) Dieser Abschnitt gilt ergänzend für die Bereitstellung von SaaS-Lösungen, cloudbasierten Plattformen und vergleichbaren Diensten.
(2) SaaS-Leistungen werden für die Dauer der vereinbarten Laufzeit bereitgestellt. Ein Anspruch auf Übertragung von Software, Quellcode, Datenbankstrukturen, Modellen oder KI-Konfigurationen besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(3) Die Auftragnehmerin sorgt für eine logische Mandantentrennung. Physische Datenisolierung erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung. Geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit rechtzeitig angekündigt.
(4) Nutzerkonten sind personenbezogen und nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist für die Verwaltung von Nutzerkonten und die unverzügliche Abmeldung nicht mehr berechtigter Nutzer verantwortlich. Er haftet für Handlungen seiner Nutzer wie für eigene.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten sicher aufzubewahren. Bei Verlust oder Kompromittierung ist die Auftragnehmerin unverzüglich zu informieren.
(5a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, API-Schlüssel, Authentifizierungstoken und vergleichbare Zugangsnachweise sicher aufzubewahren. Einbettung in öffentliche Repositories, Weitergabe an Unbefugte oder unsichere Übertragung ist untersagt. Bei Kompromittierung ist unverzüglich zu informieren und der Schlüssel zu deaktivieren. Schäden durch unsachgemäße Handhabung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Nutzungskontingente, Nutzerzahlen, Speicherlimits, API-Aufrufe, Dokumentenvolumen und KI-Verbrauch ergeben sich aus dem Angebot. Überschreitungen werden nach Aufwand oder vereinbarter Verbrauchspreisliste berechnet. Ohne konkrete Kontingentvereinbarung ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei ungewöhnlich hohem Verbrauch, der die Systemstabilität gefährdet oder unverhältnismäßige Drittkosten verursacht, den Auftraggeber zu informieren und Nutzungsgrenzen einzuführen.
(7) Untersagt sind insbesondere: Verletzung von Rechten Dritter; Verbreitung rechtswidriger Inhalte; Versand von Spam oder Massenabfragen ohne Vereinbarung; Durchführung von Cyberangriffen; Umgehung von Sicherheitsmechanismen; Prompt-Injection-Angriffe gegen Systemkomponenten der Auftragnehmerin; automatisiertes Auslesen oder Scraping der Systeme; Nutzung für verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 EU AI Act; Upload von Daten, für deren Verarbeitung keine Rechtsgrundlage vorliegt; Einsatz ohne erforderliche menschliche Kontrolle bei rechtlich erheblichen Entscheidungen. Ein Verstoß berechtigt zur sofortigen Sperrung und außerordentlichen Kündigung.
(8) White-Label-Lösungen für Endkunden des Auftraggebers erfordern gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu Nutzungsumfang, Lizenzgebühren, Haftungsverteilung, Supportverantwortung und Branding-Rechten. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von Endkundenansprüchen frei, soweit diese nicht auf Verschulden der Auftragnehmerin beruhen.
(9) In Entwicklungs-, Test- und Stagingumgebungen sind ausschließlich anonymisierte oder synthetische Testdaten einzusetzen. Echter Produktivdateneinsatz erfordert schriftliche Vereinbarung und geeignete datenschutzrechtliche Grundlagen.
§ 20 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei ist für Nichterfüllung oder Verzögerung verantwortlich, soweit diese auf Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs zurückzuführen ist, deren Eintreten und Auswirkungen auch durch zumutbare Sorgfalt nicht verhindert werden konnten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Kriege, staatliche Anordnungen, Pandemien, großflächige Infrastrukturausfälle, DDoS-Angriffe auf Infrastrukturanbieter sowie gravierende Ausfälle wesentlicher Drittanbieter.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich in Textform. Bei schuldhafter Unterlassung haftet sie für den zusätzlichen Schaden.
(3) Dauert ein Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit zwei Wochen Frist zu kündigen, ohne Schadensersatzpflicht. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(4) Diese AGB und die geltende Leistungsbeschreibung enthalten die vollständige Vereinbarung der Parteien und ersetzen alle vorherigen Absprachen zum jeweiligen Vertragsgegenstand.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Die Parteien werden sich bemühen, für künftige Verträge eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen in Textform zu ändern; die Frist beginnt mit dem nachweisbaren Zugang der Änderungsmitteilung. Bei nicht-wesentlichen Änderungen gilt Schweigen des Auftraggebers innerhalb von 30 Tagen als Zustimmung; die Auftragnehmerin weist in der Mitteilung ausdrücklich auf diese Wirkung hin. Wesentliche Änderungen – insbesondere Vergütungserhöhungen um mehr als 15 %, Einschränkungen des Leistungsumfangs, Erweiterungen der Haftungsfreizeichnung oder Verkürzungen von Kündigungsfristen – erfordern die ausdrückliche Zustimmung in Textform. Bei jeder Änderung ist der Auftraggeber berechtigt, laufende Verträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich zu kündigen.
(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger oder ein verbundenes Unternehmen zu übertragen. Der Auftraggeber wird informiert und kann den Vertrag innerhalb von vier Wochen kündigen.
(8) Die Parteien stimmen der elektronischen Kommunikation per E-Mail für alle vertragsbezogenen Erklärungen zu, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.
